Zahlungsverzug: Wann Sie kündigen können – und wie
Bleibt die Miete aus, zählt jeder Monat. Wer die Fristen kennt, verliert kein Geld durch Zögern – und macht keine Fehler, die eine Kündigung später unwirksam machen.
Früh reagieren, sachlich bleiben
Der erste Schritt ist die schriftliche Zahlungsaufforderung mit konkreter Aufstellung: welcher Monat, welcher Betrag, welches Konto. Viele Rückstände entstehen aus Versehen – ein geänderter Dauerauftrag, ein Wohnungswechsel im Haushalt. Ein sachliches Schreiben klärt das schnell und dokumentiert zugleich den Verzug für alles Weitere.
Voraussetzungen der fristlosen Kündigung
Fristlos kündigen können Sie, wenn der Mieter für zwei aufeinanderfolgende Termine die Miete oder einen nicht unerheblichen Teil nicht zahlt – oder wenn der Rückstand über einen längeren Zeitraum die Höhe von zwei Monatsmieten erreicht. Wichtig: Die Kündigung muss den Rückstand nachvollziehbar beziffern und allen Mietparteien zugehen. Praktisch bewährt sich, sie mit einer ordentlichen Kündigung zu verbinden.
Die Schonfristzahlung
Zahlt der Mieter den Rückstand innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Räumungsklage vollständig nach, wird die fristlose Kündigung unwirksam. Die zugleich erklärte ordentliche Kündigung bleibt davon grundsätzlich unberührt – genau deshalb ist die Kombination beider Kündigungen sinnvoll. Auf Zahlungen des Sozialamts sollten Sie nicht warten, ohne den Rückstand parallel geltend zu machen.
Räumungsklage und Zeitplan
Zieht der Mieter nach wirksamer Kündigung nicht aus, bleibt die Räumungsklage. Von der Klage bis zur Zwangsvollstreckung vergehen erfahrungsgemäß mehrere Monate; die Räumungskosten trägt zunächst der Vermieter. Deshalb gilt: Rückstände nicht auflaufen lassen, Bonität vor Vertragsschluss prüfen und die Kaution nicht vorschnell verrechnen, solange das Mietverhältnis läuft.
Vorbeugen ist billiger
Bonitätsnachweise, eine Selbstauskunft und der Blick auf das Verhältnis von Miete zu Einkommen verhindern die meisten Fälle. Im Bestand hilft eine konsequente Überwachung der Zahlungseingänge: Wer am fünften Werktag weiß, dass eine Miete fehlt, handelt drei Wochen früher als jemand, der es erst bei der Jahresabrechnung merkt.
Kurz zusammengefasst
- ✓Rückstand sofort schriftlich anmahnen
- ✓Fristlos und ordentlich zugleich kündigen
- ✓Schonfristzahlung einkalkulieren
- ✓Zahlungseingänge monatlich überwachen
- ✓Bonität vor Vertragsschluss prüfen
Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ist keine Rechts- oder Steuerberatung. Für die Bewertung Ihres Einzelfalls stehen Ihnen die Beratungsangebote des Vereins Haus & Grund Bonn/Rhein-Sieg zur Verfügung.
