Mieterhöhung mit dem Bonner Mietspiegel 2026
Seit dem 1. Juli 2026 gilt in Bonn ein fortgeschriebener Mietspiegel. Für Vermieter ist das die wichtigste Grundlage, um eine Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete zu begründen – und zugleich eine Pflichtangabe im Erhöhungsschreiben.
Der aktuelle Stand in Bonn
Der Rat der Stadt Bonn hat den Mietspiegel 2026 am 7. Mai 2026 beschlossen; er ist zum 1. Juli 2026 in Kraft getreten und gilt als qualifizierter Mietspiegel im Sinne des § 558d BGB – zunächst bis zum 30. Juni 2028. Es handelt sich um eine Fortschreibung des Mietspiegels 2024 anhand des Verbraucherpreisindexes; Stichtag war der 1. Oktober 2025, der Index stieg im Zweijahreszeitraum um 4,4 Prozent. Die Stadt stellt zusätzlich einen Mietspiegelrechner online bereit.
Was „qualifiziert“ praktisch bedeutet
Bei einem qualifizierten Mietspiegel wird vermutet, dass die dort ausgewiesenen Werte die ortsübliche Vergleichsmiete abbilden. Das verschafft Ihnen als Vermieter Planungssicherheit: Eine Erhöhung, die sich innerhalb der Spanne bewegt und sauber begründet ist, hält einer Prüfung in der Regel stand. Umgekehrt gilt: Existiert ein qualifizierter Mietspiegel, müssen seine Werte im Erhöhungsschreiben genannt werden – auch dann, wenn Sie die Erhöhung anders begründen, etwa mit Vergleichswohnungen oder einem Sachverständigengutachten.
Die formalen Voraussetzungen
Eine Erhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete setzt voraus, dass die Miete zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens seit mindestens 15 Monaten unverändert ist und die letzte Erhöhung mindestens ein Jahr zurückliegt. Das Schreiben muss in Textform erfolgen, an alle Mieter des Vertrags gerichtet sein und die Erhöhung begründen. Der Mieter hat eine Überlegungsfrist bis zum Ende des zweiten Monats nach Zugang; stimmt er zu, gilt die neue Miete ab dem darauffolgenden Monat.
Kappungsgrenze im Blick behalten
Innerhalb von drei Jahren darf die Miete um höchstens 20 Prozent steigen. In Gemeinden mit angespanntem Wohnungsmarkt kann die Landesregierung diese Grenze auf 15 Prozent absenken – für Bonn und mehrere Städte im Rhein-Sieg-Kreis ist das relevant. Prüfen Sie deshalb immer beides: die ortsübliche Vergleichsmiete und die Kappungsgrenze. Maßgeblich ist der jeweils niedrigere Betrag.
Die typischen Fehler
- →Mietspiegelwerte fehlen im Schreiben, obwohl ein qualifizierter Mietspiegel vorliegt.
- →Die Wohnung wird dem falschen Baualters- oder Ausstattungsfeld zugeordnet.
- →Zuschläge werden ohne Herleitung angesetzt – der Rechenweg muss nachvollziehbar sein.
- →Das Schreiben geht nur an einen von zwei Mietern.
- →Die Wohnfläche stammt aus dem Kaufvertrag statt aus einer belastbaren Aufmessung.
Außerhalb von Bonn
Der Bonner Mietspiegel gilt nur für das Bonner Stadtgebiet. Für Objekte in Sankt Augustin, Siegburg, Troisdorf oder Königswinter ist zu prüfen, ob die jeweilige Gemeinde einen Mietspiegel führt. Fehlt einer, kommen Vergleichswohnungen, ein Sachverständigengutachten oder der Mietspiegel einer vergleichbaren Gemeinde als Begründung in Betracht.
Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick zum Stand Juli 2026 und ist keine Rechtsberatung. Für die rechtliche Bewertung Ihres Einzelfalls stehen Ihnen die Beratungsangebote des Vereins Haus & Grund Bonn/Rhein-Sieg zur Verfügung.
